Alle Behörden, die im Rahmen des § 34a Gewerbeordnung mit dem Vollzug befasst sind, müssen im Bewacherregister registriert sein. Das sind § 34a-Behörden der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise.
Mit der Registrierung aller § 34a-Behörden wird eine flächendeckende Zuständigkeit sichergestellt. Folglich müssen auch § 34a-Behörden, die aktuell keine Bewachungsgewerbetreibenden führen, im Bewacherregister registriert sein. Aufsichtsbehörden und Abfragebehörden können sich freiwillig im Bewacherregister registrieren, um Daten abzurufen.
Die Registrierung von § 34a-Behörden erfolgt ausschließlich durch die Registerbehörde. Diese legt dabei das Mandantenkonto an, den sogenannten Mandant-Administrator, wofür vorab Informationen per E-Mail übermittelt werden müssen.
So beantragen Sie die Registrierung einer § 34a-Behörde:
Übermitteln Sie Angaben zu § 34a-Behörde und Mandant-Administrator per E-Mail an die Registerbehörde.
Angaben zur § 34a-Behörde
Name
Präfix
Anschrift
Telefonnummer (zentral)
E-Mail-Adresse (zentral)
Geheimnis
Angaben zum Mandanten-Administrator
Name
Vorname
Telefonnummer (dienstlich)
E-Mail-Adresse (dienstlich)
- Nach der erfolgreichen Registrierung durch die Registerbehörde erhalten Sie die Benutzerkennung per E-Mail und das zugehörige Startpasswort telefonisch.
- Melden Sie sich nun erstmalig im Bewacherregister an und ändern Ihr Passwort.
Sie können nun die Anwendung Bewacherregister und das dazugehörige Portal vollumfänglich nutzen. Im nächsten Schritt überprüfen Sie Ihre Daten, legen weitere Benutzerkonten an beziehungsweise im Menüpunkt "Regionalschlüssel" Ihre örtliche Zuständigkeit festlegen.