Manuellen Zuständigkeitswechsel auslösen
Ändern sich Meldeanschrift oder Einsatzart einer natürlichen Person, kann dadurch auch die Zuständigkeit der § 34a-Behörde wechseln. Ein Zuständigkeitswechsel erfolgt bei einer natürlichen Person automatisch, wenn die bislang zuständige § 34a Behörde einen Änderungsantrag übernimmt. Ein manueller Zuständigkeitswechsel muss erfolgen, wenn die abgebende § 34a-Behörde die Änderung(en) im BWR selbst einträgt oder für die natürliche Person schon einmal ein manueller Zuständigkeitswechsel durchgeführt wurde.
Voraussetzungen, um einen manuellen Zuständigkeitswechsel auszulösen sind:
- Die natürliche Person ist im Status „Freigegeben“, „Dublettengeprüft zur VS“ oder „In Prüfung“.
- Sie sind derzeit als § 34a-Behörde für die natürliche Person zuständig.
- Sie haben die Daten zu der natürlichen Person geändert.
- Zu der natürlichen Personen bestehen keine offenen Änderungsanträge.
- Zu der natürlichen Personen bestehen keine offenen Anfragen beim Verfassungsschutz.
- Zu der natürlichen Personen bestehen keine offenen Anträge für Zuständigkeitswechsel.
Für einen manuellen Zuständigkeitswechsel benötigen Sie Vor- und Nachnamen der natürlichen Person sowie ihre Bewacher-ID und die neue zuständige § 34a-Behörde (annehmende Behörde). Die Namen müssen mit den im BWR hinterlegten Namen identisch sein.
So lösen Sie einen manuellen Zuständigkeitswechsel für eine natürliche Person aus:
- Klicken Sie auf der Startseite links in der Menüleiste auf „Zuständigkeitswechsel“.
- Es öffnet sich der Reiter „Person“. Hier führen Sie den Zuständigkeitswechsel für die natürliche Person durch. Unter dem Eingabefeld sehen Sie die Tabellen „Abgegebene Zuständigkeiten“ und „Zuständigkeitsanträge“.
- Füllen Sie alle Pflichtfelder aus und klicken Sie auf „Wechseln“.
- Ist der Wechsel erfolgreich ausgelöst, erhalten Sie einen Hinweis. Der Zuständigkeitsantrag wird Ihnen nun in der Tabelle „Abgegebene Zuständigkeiten“ im Status „Offen“ angezeigt.
Die annehmende Behörde muss nun dem. Bis zu diesem Zeitpunkt finden Sie den Gewerbebetrieb weiterhin unter „Zugeordnete Natürliche Personen“. Reagiert die annehmende § 34a-Behörde nicht innerhalb von 15 Tagen, wird der Antrag auf Zuständigkeitswechsel automatisch gelöscht. Der Zuständigkeitswechsel ist nicht erfolgt.