Glossar
Deutschsprachiges Glossar
Wachperson
Person, die mit Bewachungsaufgaben betraut ist. Die Beschäftigung einer Wachperson bedarf der Freigabe durch die zuständige § 34a-Behörde
Wiederholungsprüfung
Spätestens fünf Jahre nach der Regelüberprüfung ist die Zuverlässigkeit einer natürlichen Person erneut durch die zuständige § 34a-Behörde zu überprüfen. Zur Überprüfung wird im Rahmen der Wiederholungsprüfung eine Anfrage an das Bundesamt für Verfassungsschutz gestellt, ob neue Erkenntnisse vorliegen. Die Anfrage dient auch der Verlängerung des Nachberichtszeitraums um weitere fünf Jahre.
Wohnsitzbehörde
Die zuständige § 34a-Behörde für Wachpersonen, die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person zuständig ist. Hinweis: Ist die Person gleichzeitig Gewerbetreibender oder mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person i. S. d. § 34a Abs. 1a Satz 3 GewO sowie Personen ohne Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Betriebssitzbehörde zuständig.