Glossar

Deutschsprachiges Glossar

§ 34a-Behörden

Die § 34a-Behörden sind die für das Bewachungsrecht zuständigen Vollzugsbehörden. Sie sind für bewachungsrechtliche Erlaubnisse der Gewerbetreibenden sowie für die Prüfung der Qualifikation und Zuverlässigkeit von Wachpersonal zuständig. I. d. R. führen sie auch Vor-Ort-Kontrollen bei Gewerbebetrieben und beim Einsatz von Wachpersonal.

Benachrichtigungen

Auflistung von Informationen bzw. Änderungen nach Kategorien, die maximal 14 Tage angezeigt werden.

Beschäftigungsverbot

Untersagung der Beschäftigung einer Person durch die Behörde, die für den Gewerbebetrieb zuständig ist. Beschäftigungsverbote werden ausgesprochen, wenn eine unzuverlässige Wachperson vom Gewerbebetrieb eingesetzt wird.

Betriebssitzbehörde

Die zuständige § 34a-Behörde für Gewerbetreibende, mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person i. S. d. § 34a Abs. 1a Satz 3 GewO sowie Personen ohne Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, in deren Bezirk der Gewerbebetrieb oder im Falle von Niederlassungen die Hauptniederlassung betrieben wird/ betrieben werden soll.

Bewacher-ID

Die Bewacher-ID ist eine registerweit eindeutige achtstellige ID einer natürlichen Person. Sie wird vom Bewacherregister vergeben und zur Außenkommunikation verwendet.

Bewacherregister

Im Bewacherregister werden bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal sowie Angaben zur Zuverlässigkeit und Sachkunde elektronisch auswertbar erfasst und auf dem aktuellen Stand gehalten.

Bewachung

Tätigkeit, die auf den Schutz des Lebens oder des Eigentums fremder Personen vor Angriffen Dritter gerichtet ist. Sie erfordert eine aktive Obhutstätigkeit und muss in menschlicher Tätigkeit bestehen, z. B. wiederkehrende Kontrollen. Die gewerbliche Bewachung bedarf der Erlaubnis durch die zuständige § 34a-Behörde.

Bewachungsgewerbetreibender

Natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht.

Bewachungsverordnung

Verordnung über das Bewachungsgewerbe.